ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES UNTERNEHMENS RINZ ROS D.O.O. FÜR DEN ERWERB VON NEUEN AUF- / AUS- / UMGEBAUTEN NUTZFAHRZEUGEN WIE AUCH VON NEUEN AUF- / AUS-/ UMBAUTEN FÜR NUTZFAHRZEGE

§1 ALLGEMEINES
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Um oder Aufbauten für Nutzfahrzeuge (im weiteren Verlauf genannt AGB) sind nach der Einigung beider
Vertragsparteien Teil des Vertrages über Um-/Aufbauten von Nutzfahrzeugs (im weiteren Verlauf genannt Vertrag).
Alle möglichen Abweichungen von den AGB müssen schriftlich vereinbart sein.
Wenn mit diesen AGB nicht etwas speziell oder anders bestimmt ist gilt im Fall des Vertrages, die Regelung im Gesetz über Schuldverhältnisse (OZ) mit Zusammenhang
von der Verordnung Rom I (ES 593/2008) und andere Regelung die den Verkauf und von Um oder Aufbauten für Nutzfahrzeuge regeln. Teil der AGB sind auch folgende
Anlagen:
– jeweils aktuelle Angebote des Verkäufers über die Vorteile von Um oder Aufbaut Käufen
– jeweils aktuelle Preislisten des Verkäufers von Um oder Aufbauten, die der Verkaufsgegenstand sind
– jeweils aktuelle Bedingungen der Garantie für die Um oder Aufbauten und die Wartungsvorschrift, die der Verkaufsgegenstand sind
– jeweils aktuelle Eigenschaften der Um oder Aufbauten, die der Verkaufsgegenstand sind.

§ 2 EIGENSCHAFTEN DER UM ODER AUFBAUTEN
Jeweils die Eigenschaften der Um oder Aufbauten gelten, die in dem Vertrag, AGB oder jeweils gültigen Anlagen spezifiziert sind und die Veränderungen, die an dem Model
des Fahrzeugs, von dem Hersteller und dem Auftragnehmer, für die Um oder Aufbauten, ausführen nach dem Vertragsschluss.
Im Falle der Um oder Aufbaut des Fahrzeugs willigt der Kunde ein, dass das Fahrzeug, bis zu der Vollendung und Übernahme, für logistische Anforderungen bis zu 300 km
mehr auf den Kilometerstand haben kann.
Mit der Vertragsunterschrift verpflichtet sich der Kunde zu der Übernahme der Bestellten Um oder Aufbauten, die angefertigt und eingebaut werden basierend auf der
Elemente dieses Vertrages in der Anlage Bestätigtes und unterschriebenes Angebot.
Elemente des Bestätigten und unterschriebenen Angebots erfassen den Typ des Fahrzeugs und alle zusätzlichen Um oder Aufbauten, die auf dem Fahrzeug, nach
Anforderungen des Kunden, ausgeführt würden.

§ 3 PREISE DER UM ODER AUFBAUTEN UND VERÄNDERUNG DER PREISE
Preise der Um oder Aufbaut des Fahrzeugs wird mit dem Verkaufsvertrag festgelegt, aufgrund der jeweils gültigen Preisliste in Zeitraum des Vertragsschlusses.
Die Preise sind netto und enthalten keine Mehrwertsteuer.

§ 4 ANZAHLUNG
Anzahlung in Sinne dieses Vertrages gilt als Reuegeld gemäß des § 68 OZ.

§ 5 LIEFERUNG DES UM ODER AUFGEBAUTEN FAHRZEUGS UND VERZUG DER LIEFERUNG
Der Verkäufer liefert und führt die Um oder Aufbauten aus, bis zum Datum der mit dem Vertrag als Liefertermin ausgemacht wurde.
Im Falle, dass es zum Verzug der Lieferung kommt seitens Verkäufer, einigen sich die beiden Vertragsparteien auf ein neues Datum, dass nicht länger als 45 Arbeitstage
sein darf.
Im Falle, dass der Verkäufer das um oder aufgebautes Fahrzeug auch in dem zusätzlichen Zeitraum, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, der Verkäufer erstattet
ihn den voll oder teils gezahlten Verkaufspreis, Anzahlung oder Vorzahlungen mit den entsprechenden Zinsen.
Wenn der Verzug aus Gründen, die nicht auf der Seite des Verkäufers sind und auf die er kein Einfluss hatte, insbesondere aber nicht ausschließlich, Schwierigkeiten in
der Herstellung oder Transport von Um oder Aufbauten, oder die eine höhere Gewalt darstellen, hat der Kunde wegen der Verzugsfolgen keinen Schadenersatzanspruch.

§ 6 ÜBERNAHME/ÜBERGABE DES UM ODER AUFGEBAUTEN FAHRZEUGS UND VERZUG BEI DER ÜBERNAHME/ÜBERGABE
Der Kunde muss das um oder aufgebaute Fahrzeug an dem festgelegten Tag übernehmen, der seitens des Verkäufers festgelegt wurde und in einem Schreiben den
Kunden zugeschickt per E-Mail am festgelegten Tag.
Der Verkäufer informiert den Kunden am Tag des Versandes per E-Mail und telefonisch über den Versand.
Das um oder aufgebaute Fahrzeug gilt als übernommen, wenn der Kunde mit seiner Unterschrift, auf das Abnahmeprotokoll de s Verkäufers, die Übernahme bestätigt und
der Verkäufer das Fahrzeug und die Begleitdokumente in sein Eigentum übergibt.
Mit der Übernahme übergeht die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs auf den Kunden.
Nach der Übernahme des um oder aufgebauten Fahrzeugs kann der Kunde von dem Vertrag nicht mehr Abtreten.
Wenn der Kunde am Tag, gemäß dem ersten Absatz dieses Paragraphen das um oder aufgebaute Auto nicht übernimmt wird es zurück an den Firmensitz von Rinz Ros
d.o.o. geliefert, der Kunde übernimmt dabei die Transportkosten und Standgeld.
Das Standgeld wir abgerechnet ab den fünften Arbeitstag des Eintreffens, des um oder aufgebauten Fahrzeuges, am Firmensitz von Rinz Ros d.o.o.
Der Tag des Eintreffens des nicht übernommenen Fahrzeugs wir dem Kunden in einem Schreiben per E-Mail zugeschickt am Tag des Eintreffens.
Im Fall gemäß dem fünften Absatz dieses Paragraphen hat der Verkäufer das Recht, die Übernahme des um oder aufgebauten Fahrzeugs und Ausfüllung des geltenden
Vertrages, zu verlangen und eine neue Frist für die Erfüllung festzulegen.
Im jedem Fall hat der Verkäufer das Recht von Kunden, für die entstandenen Verzugskosten auf ein Schadenersatz.
Der vorherige Absatz ist nicht gültig, wenn der Kunde dem Verkäufer einen Rechtfertigungsgrund schriftlich per E-Mail mitteilt.
Im Fall des vorherigen Absatzes gilt das der Verkäufer und Kunde einen Vertrag über Fahrzeuglagerung von um oder aufgebauten Fahrzeugs abgeschlossen haben.
Den Preis der Fahrzeuglagerung bestimmt der Verkäufer.
Der vorherige Absatz ist nicht gültig wenn der Rechtfertigungsgrund ein Ereignis ist, auf welches der Kunde, kein Einfluss hätte oder hat, oder die eine höhere Gewalt
darstellen.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT AN UM ODER AUFBAUTEN DES FAHRZEUGS
Der Verkäufer hat an den Um oder Aufbauten des Fahrzeuges, das den Kunden überreicht wurde und der Kaufpreis noch nicht komplett gezahlt wurde, ein
Eigentumsvorbehalt.
Wenn der Kunde den Kaufpreis zahlt und die anderen Pflichten, die mit dem Vertrag festgelegt wurden, bis zum geeinigten Termin nicht ausfüllt, h at der Verkäufer das
Recht vom Kunden die Aushändigung der Um oder Aufbauten zu verlangen oder die Um oder Aufbauten von dem Kunden ohne Vorankündigung zu beschlagnahmen und
die zu verkaufen und sich aus den Verkaufspreis bezahlen.
Über den beabsichtigten Verkauf der Um oder Aufbauten muss der Verkäufer den Kunden vorher in Kenntnis setzen und ihm einen angemessenen Zeitraum festlegen,
dass er vor dem Verkauf seine überfälligen Verpflichtungen begleicht.

§ 8 UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG
Wenn der Verkaufsvertrag aufgehoben würde, weil eine der Vertragsparteien gegen den Vertrag verstoßen hat, hat die andere Par tei ein Recht auf Schadensersatz
gemäß der Grundsätze des slowenischen Zivilrechts.

§ 9 VERTRAGSÄNDERUNGEN
Außer wenn es in diesen AGB nicht anders festgelegt ist, gelten alle Änderungen des Verkaufsvertrages nur wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

§ 10 DATENSCHUTZ
Rinz Ros d.o.o. ist der Verwalter der Sammlung persönlicher Daten, die gesammelt wurden mit diesem Vertrag.
Die gesammelten Daten werden selbständig oder über andere vertragliche Auftragnehmer, die auch einzelne Aufträge leisten, gemäß und unter der Bedingungen von
GDPR, für und in Namen des Unternehmens Rinz Ros d.o.o. bearbeitet.
Zweck der Datenbearbeitung ist Ausfüllung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten, statistische Bearbeitung, Segmentierung der Kunden und Bearbeitung von
vorherigen Kundenverhaltensmuster, Zusendung von: Angeboten, Magazine, Werbungsmaterial, Einladungen zur Ereignissen, Umfragen über Produkte und
Dienstleistungen schriftlich, telefonisch oder elektronisch.
Der Kunde hat Einsichtsrecht in die Datensammlung und kann jederzeit sein Einverständnis über den Gebrauch seine Daten kündigen, er hat auch das Recht
Veränderungen seiner Daten oder Löschung seiner Daten aus der Datensammlung zu verlangen.

§ 11 GÜLTIGKEIT
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 01.06.2018.